9.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware innerhalb von vier Wochen ab Inbetriebnahme dem Auftragnehmer schriftlich dokumentiert bekannt gegeben werden.
9.2.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.3.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit (Beweislastumkehr) gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.4.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich vor Vertragsende (Projektabschluss, Inbetriebnahme, etc.) aufgrund organisatorischer oder programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
9.5.
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.6.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger (soweit solche vorgeschrieben sind), anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.7.
Für Software, die durch eigene Programmierer das Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden - sofern dies vom Urheber gestattet wird -, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
9.8.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistungsfrist für das ursprüngliche Programm verlängert sich dadurch nicht.
9.9.
Programmänderungen oder -anpassungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften sind kein Gewährleistungsfall. Anfallende Kosten für die Änderung der Programmlogik sowie für die Parametrisierung trägt der Auftraggeber.