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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Allgemeine Grundlagen, Geltungsbereich
1.1.
Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle künftigen Verträge die mit der Firma
relatix e.U.
Kantgasse 12
2201 Gerasdorf bei Wien
(nachfolgend als "Auftragnehmer" bezeichnet) abgeschlossen werden, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Sie gelten genauso für Zusatz- und Änderungsaufträge.
1.2.
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3.
Die aktuell gültige Fassung ist unter https://www.relatix.at/download/AGB.pdf jederzeit abrufbar.
1.4.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2.
Leistungsumfang
2.1.
Der Umfang des konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2.
Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung des vereinbarten Werkes bzw. der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, sofern dies nicht anderes vereinbart wurde.
2.3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
3.
Berichterstattung
3.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber über den Arbeitsfortschritt laufend sowie auf Anfrage des Auftraggebers Bericht zu erstatten.
3.2.
Er verpflichtet sich außerdem, nach der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. nach Erbringung des vereinbarten Werkes, dem Auftraggeber Bericht zu erstatten. Bei vorab gekauften Stundenkontingenten ist einen Ergebnisbericht in Form einer Leistungsdokumentation vorzulegen.
4.
Preise, Honorar
4.1.
Alle Preise verstehen sich - sofern nicht explizit anders angegeben - in Euro und ohne der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer sowie allfällige Vertragsgebühren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Gebühren und Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
4.2.
Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend und drei Monate gültig. Für alle Leistungen, für die kein Angebot unterbreitet wurde, gelten die am Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung gültigen Listenpreise und Stundensätze. Vorab gekaufte Leistungspakete (z.B. Stundenkontingente) werden bei Preisänderungen nicht erneut aufgerollt und sind drei Jahre gültig.
4.3.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
4.4.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit sofern keine Pauschalen vereinbart wurden.
4.5.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen Kostenanteil für Software zur Fernwartungsunterstützung an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.
5.
Zahlung, Rechnungslegung, Lastschrift
5.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug und sind sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
5.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten, Blöcke, Module oder Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Der Aufraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
5.4.
Für die ordnungsgemäße Abwicklung und die rechtlich korrekte Durchführung von SEPA-Lastschriften nimmt der Auftragnehmer Leistungen des Unternehmens "GoCardless Ltd." in Anspruch. Bei der Erteilung eines Lastschriftmandates stimmt der Auftraggeber den Bedingungen des durchführenden Unternehmens zu.
5.5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
5.6.
Sollten aufgrund einer verspäteten Teil- bzw. Zwischenzahlung Liefer- und Erfüllungsverzögerungen entstanden sein, können die Liefer- und Erfüllungstermine nicht gewährleistet werden. Eine so entstandene Verspätung kann nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt eine Aufwandsentschädigung und Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegter Höhe in Rechnung zu stellen.
5.7.
Im Falle einer Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
6.
Vertragsdauer, Gültigkeit
6.1.
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages oder der Zahlung des vereinbarten Entgelts und wird - sofern nicht anders schriftlich vereinbart - auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten ab Ende des laufenden Monats jederzeit von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden.
6.2.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
6.3.
Vorab gekaufte Leistungspakete (z.B. Stundenkontingente) sind drei Jahre gültig. Nicht konsumierte Leistungen (Stunden) verfallen nach Ablauf der Gültigkeit. Es erfolgt keine Rückerstattung jedweder Art.
7.
Liefer- und Erfüllungstermine
7.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (z.B. Installation, Inbetriebnahme, Fertigstellung, etc.) möglichst genau einzuhalten.
7.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Liefer- und Erfüllungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
7.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten, Module oder Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
8.
Rücktrittsrecht, Stornierung
8.1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
8.2.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Liefer- und Leistungsverpflichtung und gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit und des vereinbarten Entgelts.
8.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware innerhalb von vier Wochen ab Inbetriebnahme dem Auftragnehmer schriftlich dokumentiert bekannt gegeben werden.
9.2.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.3.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit (Beweislastumkehr) gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.4.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich vor Vertragsende (Projektabschluss, Inbetriebnahme, etc.) aufgrund organisatorischer oder programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
9.5.
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.6.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger (soweit solche vorgeschrieben sind), anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installationsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.7.
Für Software, die durch eigene Programmierer das Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden - sofern dies vom Urheber gestattet wird -, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
9.8.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistungsfrist für das ursprüngliche Programm verlängert sich dadurch nicht.
9.9.
Programmänderungen oder -anpassungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften sind kein Gewährleistungsfall. Anfallende Kosten für die Änderung der Programmlogik sowie für die Parametrisierung trägt der Auftraggeber.
10.
Haftung und Schadenersatz
10.1.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden - ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
10.2.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinnen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
10.3.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10.4.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
10.5.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber dieser Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
11.
Urheberrecht und Nutzung
11.1.
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere betrifft dies Software, Datenbanken, Programme und Prozesse) verbleiben beim Auftragnehmer.
11.2.
Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software bzw. das vertragsgegenständliche Werk nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken,
  • im Ausmaß der erworbenen Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen und
  • für einen vertraglich eingeschränkten Zeitraum
zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
11.3.
Eine Verbreitung bzw. eine Veräußerung des Werkes sowie Teile desselben durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten.
11.4.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung des Werkes werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
11.5.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Ein Verstoß des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
11.6.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass es in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter gibt, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.
11.7.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Gleiches gilt für den Export von Daten.
12.
Datenschutz und Geheimhaltung
12.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
12.2.
Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Ausnahmen müssen vom Auftraggeber explizit genehmigt werden und bedürfen der Schriftform.
12.3.
Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht wie für einen eigenen Verstoß.
12.4.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
12.5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen - insbesondere jene im Sinne der DSGVO, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen - getroffen worden sind. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten zur Weiterentwicklung und Verbesserung seiner Produkte und Prozesse zu nutzen - sofern der Personenbezug dadurch verloren geht.
12.6.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bekannt gewordenen Daten nicht an Dritte weiterzugeben und absolut vertraulich zu behandeln. Alle Datenträger mit schutzwürdigen Daten (Daten des Auftraggebers sowie Projekt- und Vertragsdaten) werden auf eine jeweils geeignete Weise vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt.
12.7.
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.
13.
Loyalität
13.1.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
13.2.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
14.
Schlussbestimmungen
14.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Firmensitz des Auftragnehmers. Für den Auftrag gelten die gesetzlichen Bestimmung nach österreichischem Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
14.2.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten (oder in Zukunft unwirksam werden sollten), berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Nach Bekanntwerden verpflichten sich die Vertragspartner partnerschaftlich zusammenzuwirken um die unwirksame Klausel durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
14.3.
Aus dem Umstand, dass einzelne oder alle Rechte des Auftragnehmers nicht ausgeübt werden, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
14.4.
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Version: 1.4
23.05.2023